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Aus Golf 1 und Golf Cabrio Wiki
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Vorwort

Da auch hier im Forum immer wieder die Frage auftaucht, wie die Sache denn nun mit den "neuen" Zulassungspapieren ist, die seit 1.10.2005 ausgegeben werden, habe ich mal das Wichtigste aufgelistet.

Bei der Umschreibung von den alten Zulassungspapieren (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) auf die neuen Zulassungsbescheinigungen Teil I und II gibt es gerade in Beziehung mit den Reifengrößen Probleme (oft wissen leider noch nicht mal die Zulassungsstellen Bescheid). Der "alte" Fahrzeugschein wird vernichtet und mit dem Brief wird unterschiedlich verfahren (teils Rückgabe mit Ungültig-Stempel, keine Herausgabe...).


Vorneweg

Die Zulassungbescheinigung I entspricht dem altem Fahrzeugschein und die Zulassungsbescheinigung II dem alten Fahrzeugbrief. Die Zul-besch. I ist die interessantere was Eintragungen angeht als die Zul-besch II, denn nur in ihr werden nachträglich abgenommene Sachen eingetragen (Kaltlaufregelventile, Fahrwerke usw.). Dies ist bei der Zul-besch. II nicht der Fall.


Nun zu den Reifen

In den alten Papieren (auch das hat sich geändert) waren in Brief und Schein alle vom Hersteller freigegebenen Reifengrößen eingetragen. In der neuen Zul-besch. I ist nur noch der kleinste Reifen eingetragen (ob dieser Zustand wünschenswert ist oder nicht sei mal dahingestellt). Dieser wird natürlich sehr oft nicht gefahren, da selbst vom Hersteller größere Rad-/Reifenkombinationen aufgezogen sind. Nur zum Beispiel für "unser" Cabby wird hier 175/70 R 13 stehen, was die wenigsten tatsächlich fahren.

Auch die unter der ehemaligen Ziffer 33 (Bemerkungen) extra aufgeführten Rad-/Reifenkombinationen einiger Sondermodelle (z.B. Sportline, Acapulco mit 195/50 R15 auf 6x15) werden nicht übernommen, weil diese eben serienmäßig montiert waren.

Manche Zulassungsstellen gehen, um diesen Umstand wissend, sogar so weit und legen dem Kfz-halter auf, mit Vermerk in der Zul-besch. I, den alten entwerteten Fzg-brief mitzuführen. Diese Auflage ist eigentlich unzulässig. Denn der alte Fahrzeugbrief wird als Ungültig gestempelt und ist somit kein amtliches Dokument mehr. D.h. in der Folge, er kann eigentlich auch nichts nachweisen.

Andere Zulassungsstellen machen es eben wie die EU es will und tragen nur noch die kleinste Reifengröße ein. Und genau dieser Umstand kann zu Problemen bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei (am besten auch noch nachts) oder bei der nächsten Hauptuntersuchung bei einer techn. Ãœberwachungsorganisation führen. Nun heißt es immer wieder, die Polizei hätte eine Datenbank und könne dies vor Ort feststellen ob in der Grund-ABE des Fahrzeugs eben jener Reifen drinstehe. Dem ist (noch) nicht so. Der Polizist hat nur die Möglichkeit den aufgezogenen Reifen zu dokumentieren und sich am nächsten Werktag beim KBA über die zulässigen Reifen zu der enstprechenden Schlüsselnr. zu erkundigen.

Nachträglich (also eben nicht serienmäßig) nach § 19 III bzw. § 19 II i.V.m. § 21 StVZO abgenommene Rad-/Reifenkombinationen müssen weiterhin vom alten Fahrzeugschein-/brief in die Zul-besch. I übernommen werden.

Die Fachzeitschrift Oldtimer Markt hat hierzu auch einiges geschrieben, und da ich es auch irgendwo diesbezüglich hier im Forum mal gelesen habe, möchte ich dies nocheinmal aufgreifen. So wurde behauptet, man soll von der Zulassungsstelle verlangen die größte Reifengröße einzutragen (wenn dies auch sinnvoll wäre). Die Zulassungsstelle wird dies aber nicht machen.


Zum Thema Sicherstellung

Diese ist m.E. nur möglich wenn konkrete Gefährdungen festzustellen sind (Schmutzabrieb im Radhaus, aufgeschlitzter Reifen usw.). Auch nur dann könnte eine Anzeige wegen Erlöschens der BE gefertigt werden. Lediglich ein nicht abgenommener Reifen, der allerdings keinerlei Scheuermerkmale aufweist usw. stellt lediglich eine Unvorschriftsmäßigkeit gemäß § 30 StVZO dar. Dieser Ansicht war 1996 auch schon das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, 2. Sen für Bußgeldsachen, Beschl. vom 21.8.1996, Ss (OWI) 240/96, BerkMitt 1997 Nr. 26).

Die Sicherstellung darf nur durch den Richter und bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (Behörde für Inneres / Polizei) angeordnet werden. Weiterhin muss sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und bedarf binnen drei Tagen einer richterlichen Vollstreckung.


Fazit

Für den Fahrzeugführer ist es also ratsam neben der Zul-besch. I noch den entwerteten Fahrzeugbrief mitzuführen. Hat er dies nicht, darf ihm daraus jedoch kein Nachteil gereichen (längere Wartezeiten usw. sind in diesem Sinn keine Nachteile). Dies hilft auch oft bei der Hauptuntersuchung. Wer es ganz genau machen will, kann sogar noch den Herstellerprospekt oder die Bedienungsanleitung des Fahrzeugs mitnehmen um so die Reifengrößen (oder auch Felgen) dokumentieren zu können. Dies sind alles jedoch (entwerteter Brief/Prospekt) lediglich Indizien und in dem Sinn keine "Beweise".


Referenzen & Weblinks

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